Rechtsprechung

Lenker verweigert Blutentnahme: Rechtmäßig wenn er keine medizinische Versorgung benötigt (Kass., n. 32954/24)

Wenn ein Fahrzeuglenker sich weigert, eine Blutalkoholuntersuchung durch eine Blutabnahme im Krankenhaus durchführen zu lassen, stellt dies kein Straftatbestand der Verweigerung nach Artikel 186, Absatz 7 der St.VO. dar, sofern keine medizinische Versorgung erforderlich ist. 

Im vorliegenden Fall hat das Kassationsgericht ein Verurteilung aufgehoben, welches einen Lenker betraf der, ohne Verletzungen erlitten zu haben die einen Transport oder eine Einweisung ins Krankenhaus erfordert hätten, seine Zustimmung zur Durchführung invasiver Untersuchungen in einem Krankenhaus verweigerte. 

Insbesondere wurde erneut klargestellt, dass die Blutentnahme für polizeiliche Zwecke bei einer Person, die keine medizinische Versorgung benötigt, unrechtmäßig ist, da Artikel 186 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich nur die Möglichkeit vorsieht, den Blutalkoholgehalt durch medizinische Einrichtungen bei Fahrern festzustellen, die in Verkehrsunfälle verwickelt sind und medizinische Versorgung benötigen.

 Es wurde somit erneut der Grundsatz bestätigt, dass „das Verweigern des Lenkers, sich im Krankenhaus einer Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts zu unterziehen, keinen Straftatbestand gemäß Artikel 186 Absatz 7 der Straßenverkehrsordnung darstellt, da diese Handlung nicht von den Absätzen 3, 4, 5 und 7 dieses Artikels erfasst wird, welche die Weigerung bestrafen, sich einer Atemalkoholkontrolle (Evidential Breath Test), einem Screening oder einer von der Gerichtspolizei angeordneten Untersuchung durch medizinische Einrichtungen zu unterziehen welche Fahrer betreuen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt waren“, wie bereits 2020 und 2021 vom Kassationsgerichtshof festgestellt wurde (Kassationsgericht, IV, Nr. 10146; Kassationsgericht, IV, Nr. 46148)

30 set 2024

Argomenti correlati

Logo Studio Legale A. Valenti & PArtners
DE
IT